Satzung des Tennisvereins Blau-Weiß Einbeck e.V.
I. Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
Der Tennisverein „Blau-Weiß“, gegründet 1924 e.V. bezweckt im Interesse der Gesundheit die Pflege und Förderung des Tennissports und anderer Sportarten auf der Grundlage des Amateurgedankens. Zu seinen vornehmsten Aufgaben gehört die charakterliche und sportliche Erziehung der jugendlichen Mitglieder auf den betreuten Sportgebieten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Niedersächsischen Tennisverban-des (NTV) und das Landessportbundes Niedersachsen e.V. und dessen Unterorganisation.
§ 3
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Einbeck. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitglieder
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können sein:
- a) aktive Mitglieder
- b) teilaktive Mitglieder
- c) passive Mitglieder
- d) Ehrenmitglieder
Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind jugendliche Mitglieder.
Teilaktive Mitglieder sind aktive Mitglieder, die den Tennissport nur in der Tennishalle betreiben und die übrigen Einrichtungen des Vereins mit Ausnahme der Freilufttennisplätze ganzjährig in Anspruch nehmen können.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Das Gesuch um Aufnahme ist auf dem vorgesehenen Formblatt an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Aufnahmegesuche jugendlicher Mitglieder müssen die Unterschrift des sorgeberechtigten Eltern-teils tragen.
§ 6 Ehrenmitglieder
Verdiente Mitglieder und Gönner des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglie-dern gewählt werden. Über die Wahl entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Austrittserklärung mit dem Ende des Geschäftsjahres,
- b) durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnungen seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht innerhalb eines Jahres nachkommt (Streichung),
- c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung wegen schwerer Verfehlungen gegen die Grundsätze des sportlichen Anstandes und der Ehrenhaftigkeit.
Der Austritt aus dem Verein bedarf einer schriftlichen Erklärung, die spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein muss. Er ist nur zum Jahresende mög-lich. Über die Streichung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag des Finanzwartes. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Vorstandsmitglieder einer beschluss-fähigen Vorstandssitzung.
Der Antrag auf Ausschließung eines Mitgliedes kann vom Vorstand oder Ältestenrat gestellt werden. Über den Antrag beschließt eine Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
Jugendliche Mitglieder können wegen schwerer Verstöße gegen die Spielordnung, wegen anhaltender Disziplinlosigkeit oder aus einem sonstigen wichtigen Grund auf Antrag des Jugendwartes durch Be-schluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehr-heit von Dreiviertel der anwesenden Vorstandsmitglieder einer beschlussfähigen Vorstandssitzung. Der Jugendwart hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein unterhaltenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte nach Maßgabe einer Platz- und Spielordnung, die vom Vorstand beschlossen wird, zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle ordentlichen Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen gleiches aktives und passives Wahlrecht und das Antragsrecht. Die jugendlichen Mitglieder sind nur in den Versammlungen der Ju-gendabteilungen antrags- und stimmberechtigt. Die Interessen der Jugendlichen in der Mitgliederver-sammlung werden durch den Jugendwart vertreten. Jedoch haben die Jugendlichen das Recht des persönlichen Anhörens der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, eh-renamtliche Funktionen innerhalb des Vereins zu übernehmen
§ 9
Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der vom Vorstand oder dem zuständigen Vorstandsmitglied erlasse-nen Anordnungen verpflichtet und hat die sportlichen Gesetze des NTV, insbesondere die Spielord-nung des NTV, zu befolgen.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereinsbetriebes werden durch das Eintrittsgeld, die Mitgliedsbeiträge und Umlagen gedeckt, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird, und zu deren pünktlicher Zahlung alle Mitglieder verpflichtet sind. Über die Ermäßigungen aus besonderen Gründen entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Finanzwartes.
§ 11 Disziplinarmaßnahmen gegen jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein oder sein Ansehen gefährden, werden durch den Jugendwart verwarnt. Dieser ist berechtigt, bei schweren Verstößen ein Spielverbot zu verhängen. Soll das Spielverbot länger als eine Woche Gültigkeit haben, so ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
III. Organe des Vereins und ihre Aufgaben
§ 12
Organe des Vereins sind
- a) Mitgliederversammlung
- b) Geschäftsführende Vorstand (Vorstand)
- c) Vorstand
- d) Ältestenrat
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. Weitere Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen. Die Einberufung auf Antrag der Mitglieder muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Vorlage des Antrages beim Vorstand erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er-schienen Mitglieder beschlussfähig. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über folgende Tagesordnungspunkte:
- a) Feststellung der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
- b) Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung
- c) Berichte Vorstand und Haushaltsplan
- d) Bericht der Finanzprüfer
- e) Entlastung des Vorstandes
- f) Satzungsänderungen
- g) Neuwahl des Vorstandes, der Finanzprüfer
- h) Anträge
- i) Verschiedenes.
Weitere Tagesordnungspunkte kann der Vorstand je nach Bedarf auf die Tagesordnung setzen. Ta-gesordnungspunkte gemäß der im vorhergehenden Absatz enthaltenen Aufstellung können fortgelas-sen werden, wenn sie nicht zur Abstimmung stehen.
Zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. Die Frist ist gewahrt, wenn nach Versicherung des Geschäftsführers die Rundschreiben mit der Tagesordnung spätestens am 15. Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Einbecker Postamt aufgegeben sind. Die Einladungen haben die Mitteilung zu enthalten, dass Anträge spätestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung dem Geschäftsführer vorliegen müssen. Dieser hat sie unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes bekannt zugeben. Von der Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur in solchen Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung angezeigt sind. Sollten weitere Angelegenheiten behandelt werden, so bedarf es dazu eines von der Versammlung mit Stimmenmehrheit genehmigten Dringlichkeitsantrages. Tagesordnungspunkte, deren Behandlung aufgrund eines Dringlichkeitsantrages geschieht, dürfen keine zusätzlichen Belastungen wie Beitragserhöhungen u. ä. zum Gegenstand haben, sie dürfen keine Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte zur Folge haben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag gefallen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreivier-tel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe. Geheime Abstimmung findet statt, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In diese Niederschrift sind die gefassten Beschlüsse wörtlich, im Übrigen der Hergang stichwortartig aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden oder, wenn dieser die Versammlung nicht geleitet hat, vom Versammlungslei-ter und dem Protokollierenden zu unterzeichnen.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Sinne des Vereinszweckes zu führen, das Vereinsver-mögen zu verwalten und den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu vertreten.
Der Vorstand besteht höchstens aus 11 Mitgliedern, die einzeln zu wählen sind und folgende Aufga-ben wahrnehmen:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Finanzwart
- 1. Sportwart
- 2. Sportwart
- Jugendwart
- Jüngstenwart
- Pressewart für den Jugendbereich
- Pressewart für den Erwachsenenbereich
- Liegenschaftswart
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Platz- und Anlagenwart und dem Finanzwart.
Zur Unterstützung der Durchführung dieser Aufgaben kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Die Aufgabenverteilung zwischen dem Vorstand und der Geschäftsstelle regelt eine Geschäftsord-nung.
Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass mehrere Aufgaben von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Die Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern beträgt jedoch fünf.
Zwei Vorstandsmitglieder sollten möglichst Damen sein.
Der Verein darf zu gleicher Zeit nicht mehr als drei Ehrenvorsitzende haben. Zur Erfüllung seiner Auf-gaben kann der Vorstand einen Beirat und Ausschüsse bilden. In diesen Gremien können Nichtvor-standsmitglieder berufen werden. Hinsichtlich des Beirates wird Näheres in § 20 geregelt.
§ 15
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Finanzwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten, die jeder für sich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.
§ 16
Der Vorstand wird auf ordentlichen Mitgliederversammlungen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom ersten Vorsitzenden oder, wenn er die Sitzung nicht geleitet hat, von seinem Stellvertreter und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er ent-scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag gefallen.
§ 17 Beschreibung der Funktionen der Vorstandsmitglieder
Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er leitet die Versammlungen und überwacht die Aus-führung der Vorstandsbeschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Ver-ein gegenüber Dritten sowie privaten und öffentlichen Institutionen.
Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden.
Der zweite Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht anderen Vor-standsmitgliedern übertragen sind, sorgt für das Schriftwesen und führt die Verhandlungsniederschrif-ten der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen. Dabei wird er unterstützt durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
Die Finanzen müssen im Rahmen des Haushaltplanes und der vom Vorstand niedergelegten Richtli-nien geführt werden. Der Finanzwart hat der jährlichen Mitgliederversammlung eine ordnungsgemäße Abrechnung für das vergangene Jahr und einen Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
Die Sportwarte sorgen für die reibungslose Abwicklung des Spielbetriebes, die Durchführung der Wettkämpfe, die Aufstellung der Mannschaften und die Ordnung auf den Plätzen des Vereins.
Dem Jugendwart obliegt die Leitung der Jugendabteilung: Einberufung von Versammlungen der Ju-gendabteilungen je nach Bedarf, Durchführung der Jugendwettkämpfe, Betreuung und spielerische Förderung der Jugendlichen. Vertretung der Jugendlichen in den Versammlungen. Der Jugendwart wird in seiner Tätigkeit unterstützt durch den Jüngstenwart.
Die für die Presse/Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Vorstandsmitglieder pflegen die Kontakte zu öf-fentlichen Stellen sowie Zeitungen bzw. Zeitschriften. Hierzu gehört eine laufende Berichterstattung über sportliche und sonstige Aktivitäten des Vereins. Die Öffentlichkeitsarbeit ist mit dem Gesamtvor-stand abzusprechen.
Dem für Liegenschaften zuständigen Vorstandsmitglied unterstehen Aufsicht über sämtliche Spielein-richtungen und Geräte sowie Regelung der Platzwartangelegenheiten.
Vorstandsämter sind Ehrenämter. Ihre Inhaber haben Anspruch auf unmittelbaren Ersatz ihrer Ausla-gen.
§ 18 Rechnungsprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich für das folgende Jahr zwei Rechnungsprüfer. Diese erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht über den Abschluss der Finanzen.
§ 19 Der Ältestenrat
Für die Behandlung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und für die Ahndung von Verfehlungen gegen die Grundsätze des sportlichen Anstandes und der Ehrenhaftigkeit wird ein Ältestenrat gebildet. Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ältestenrat nicht angehören.
Der Ältestenrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Beschlüsse werden in Sitzungen mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst.
Beschlüsse über einen Antrag an die Mitgliederversammlung auf Ausschließung eines Mitgliedes be-dürfen der Einstimmigkeit. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, in welches die Beschlüsse im Wortlaut mit einer stichwortartigen Begründung aufzunehmen sind. Der Ältestenrat kann vom Vor-stand oder von jedem Mitglied angerufen werden. Er kann folgende Strafen aussprechen:
- 1. Verwarnung
- 2. befristetes Spielverbot
- 3. Antrag auf Ausschließung an die Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse des Ältestenrates werden wirksam durch Zustellung an den Betroffenen, die durch eingeschriebenen Brief geschieht.
§ 20 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vereinsführung sowie bei besonderen Problemen. Er tritt auf Wunsch des Vorstandes zusammen.
Die Mitgliederzahl beträgt mindestens 3, maximal 7. Wiederwahl ist möglich. Die Beiratsmitglieder bestimmt der Vorstand und gibt sie der Mitgliederversammlung bekannt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfordert einen übereinstimmenden Beschluss zweier Mitgliederversamm-lungen, der mit Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden muss.
In dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist auch Beschluss zu fassen über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen ist der Stadt Einbeck zur Förderung des Tennissports zu über-tragen. Die Stadt Einbeck hat dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
§ 22 Gleichstellungsklausel
Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für die weibliche und männliche Form.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Durch die vorstehende, in der Mitgliederversammlung vom 25. April 2004 beschlossene Satzung erlöschen die bisherigen Satzungen in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 20. März 1997 und vorhergehenden Satzungen.
/li